Allg. Geschäftsbedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

A.) Umfang der Lieferpflicht

Für den Umfang der Lieferung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Zu dem Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Abreden neben der Auftragsbestätigung sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
An Vertreter erteilte Aufträge bedürfen unserer Bestätigung.

B.) Preis- und Zahlungsbedingungen

Für die Preisbestimmungen ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, gelten die Preise grundsätzlich ab Werk/Lager .
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto oder innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto, sofern nicht anders vereinbart.
Erstbestellungen/Neukunden werden als Vorauskasse berechnet und sind unter Abzug von 3% Skonto bei Bestelleingang, Abholung oder nach Vereinbarung bei Versandbereitschaft zahlbar.
Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne besondere Vollmacht nicht berechtigt.
Auftragsänderungen, die sich nach Erteilung des Auftrages oder durch vorher nicht erkennbare Angaben bzw. Notwendigkeiten ergeben bedingen einen entsprechenden Zuschlag auf die vereinbarten Preise.

C.) Eigentumsvorbehalt

An dem gelieferten Gegenstand verbleibt uns unbeschadet des früheren Gefahrenüberganges bis zur vollen Befriedigung aller früheren und zukünftiger Zahlungen das Eigentum. Der Liefergegenstand wird nicht Zubehör eines Grundstücks.
Der Käufer darf den Liefergegenstand bis zur vollen Befriedigung der Zahlung nicht veräußern oder verpfänden und hat im Falle einer Pfändung durch Dritten den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, den Liefergegenstand ohne Verzicht auf unsere Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an uns zu nehmen.

D.) Lieferfrist

Für die Lieferbestimmung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Sofern nicht anders vereinbart beginnt die Lieferfrist an dem Tage, an dem uns die Übereinstimmung über die Bestellung schriftlich vorliegt.
Für nicht rechtzeitige Lieferung haften wir nur, wenn wir die Verspätung zu vertreten haben.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, Informationen, erforderlichen Genehmigungen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung von notwendigen Plänen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.
Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, gleich, ob diese in unserem Betrieb oder bei Unterlieferern oder auf der Verwendungsstelle eintreten, wie Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Ausfall eines wichtigen Arbeitsstückes oder anderer unverschuldeter Verzögerung in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, Verzögerungen bei der Beförderung, Betriebsstörung, Ausständen und Aussperrungen, sowie vorbehaltlich einer nicht von uns verschuldeten verspäteten Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit diese Hindernissen nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist wird im Falle solcher Hindernisse angemessen verlängert. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

E.) Gefahrenübergang

Sofern in den Lieferbedingungen nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf den Käufer spätestens mit der Absendung der Lieferteile über. Verzögert sich die Absendung infolge vom Käufer zu vertretender Umstände, so geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

F.) Entgegennahme und Erfüllung der Lieferung

Für die Erfüllungsbestimmung der Lieferung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Sofern nicht anders bestimmt, gilt die Lieferung mit Ablieferung der Ware an die Transportperson als erfüllt.
Teillieferungen sind zulässig.
Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich als zugesichert angegeben sind.
Mitarbeiter des Lieferers sind zur Abgabe einer Zusicherung nicht berechtigt und bedürfen der schriftlichen Bestätigung

G.) Haftung für Mängel

Für Mängel des Liefergegenstandes haften wir unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, auch unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie folgt:
Alle Teile, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung nicht genutzt werden können, sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern. Die Kosten für den Ausbau und Wiederaufbau ausgewechselter Teile sowie Fracht- und Portokosten, die aus der Rücksendung der beanstandeten Teile und Lieferung der Ersatzteile entstehen fallen nicht hierunter. Ein Anspruch des Käufers auf Nachlieferung ist aufgrund der Eigenschaft des Liefergegenstandes ausgeschlossen. Wir können die Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie zu unverhältnismäßigen Kosten führt.
Eine Haftung für wesentliche Fremdfabrikate wie z. B. Kugellager etc. beschränkt sich auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen die Lieferer zustehen.
Die Feststellung eines Mangels muss uns unverzüglich angezeigt werden.
Voraussetzung für das Recht zur Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ist die pünktliche Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragspflichten, insbesondere die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Arbeiten (Nachbesserung) sowie zur Lieferung von Ersatzteilen hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit, auf unser Verlangen zur Ausführung in unserem Werk zu gewähren.
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und Umgang, übermäßige Beanspruchung und ungeeigneter Betriebsmittel sowie elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse.
Voraussetzung unserer Gewährleistung ist Benutzung des Liefergegenstandes gemäß der dem Käufer übersandten und mitgeteilten Benutzungshinweise und der am Liefergegenstand vermerkten Bestimmung zur Beanspruchung (insbesondere Tragkraft).
Wenn der Käufer oder ein Dritter ohne unsere vorherige schriftlich zu erklärende Einwilligung Änderung oder Instandsetzungsarbeiten an der Lieferung vornimmt, sind wir von der Gewährleistung befreit. Die Kosten derartiger Änderung oder Instandsetzungsarbeiten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers.
Die Bestimmungen über Lieferfrist und Haftung für Mängel gelten entsprechend, wenn Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzstücke mangelhaft sind.
Für Reparaturen wird eine Gewährleistung nur übernommen, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Sind beim Käufer Montagearbeiten des Liefergegenstandes zu erfüllen, haftet der Verkäufer für Montagemängel nur dann, wenn die Parteien schriftlich eine Vereinbarung über die Montage getroffen haben. Andernfalls entfällt eine Mängelhaftung für Montagearbeiten.

H.) Vertragsansprüche

Wird uns die übernommene Lieferung vor dem Gefahrenübergang unmöglich, so kann der Käufer bei vorkommender Unmöglichkeit ohne Anspruch auf Schadenersatz vom Vertrag zurücktreten.
Der Käufer hat einen Anspruch auf sonstige Gewährleistungsrechte, insbesondere Minderung nur dann, wenn Nachbesserungen an dem Liefergegenstand fehlschlagen. Schadenersatzansprüche bei Mängeln an der Liefersache bestehen nur dann, wenn wir den Umstand vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten haben. Die Höhe der Schadenersatzansprüche ist beschränkt auf die Erstattung einer Versicherungsleistung.
Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr ab Lieferung.

I.) Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist Göttingen.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht

J.) Verbindlichkeiten des Vertrages / Auftrages

Der Vertrag / Auftrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.


FGL Glaslager-und Transportsysteme GmbH / Göttingen / 2013




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